Viel zu viele Radwegebenutzungspflichten!

Auf den ersten Blick scheint alles recht fürsorglich gemacht: Ein Radweg wurde gebaut.

Für viele Menschen - Kinder, unsichere oder ängstliche Radfahrer - eine schöne Sache. Der Nachteil ist nur, dass ihn alle Radfahrer benutzen müssen, auch die sicheren Radfahrer, auch die flotten, sogar die auf dem Rennrad.

Diese Verkehrszeichen gebieten eine Radwegebenutzungspflicht:

Diese Beschilderung signalisiert eben nicht nur das Recht, sodern  - nach § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO - auch die Pflicht Radwege zu benutzen. Radfahren auf der Straße ist hier verboten.

Weitergehende Infos hierzu finden Sie bei Wikipedia.

Es kann nervig sein, auf dem Radweg fahren zu müssen -  zum Beispiel weil er holprig ist, weil er einen Umweg darstellt im Vergleich zur Straße, weil er dauernd auf und ab führt. Und überhaupt: Die Straße ist doch für alle da - § 2 Abs. 1 Satz 1 StVO - also auch für uns Radfahrerinnen und Radfahrer!

Der Gesetzgeber hat deswegen beschlossen, dass die Straßenverkehrsbehörden nur in Ausnahmefällen (durch die Z 237, 240 und 241) Radwegebenutzungspflichten (= Straßenbenutzungsverbote) anordnen dürfen, und zwar wenn es - laienhaft gesagt - der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer dient. Umfangreiche Detailregelungen klären, wann dies der Fall ist. Würden sich die Straßenverkehrsbehörden daran halten, gäbe es in Deutschland sehr viel weniger Radwegbenutzungspflichten. Aber das tun sie nur leider nicht.

Oft ist der Radweg auch unsicher: Weil der Radverkehr auf dem Radweg aus dem Blickfeld des Autofahrers verschwindet, taucht er im Kreuzungsbereich für ihn überraschend auf. Es kommt sogar vermehrt zu Unfällen - siehe hierzu eine grafische Zusammenfassung der Universität Lund: Abschnitt 2.1. des Radverkehrskonzepts der Stadt Ansbach

 Sicher sind die meisten Radwege daher nur für den langsamen Radverkehr.

Mehr Wahlfreiheit für Menschen auf dem Rad!

Die Radfahrer sollten daher - jedenfalls in den meisten Fällen - selber entscheiden, ob sie auf der Straße oder auf dem Radweg besser unterwegs sind. Der Gesetzgeber sieht dies - dank der Lobby-Arbeit des ADFC -  übrigens auch so: Nur in seltenen Gefahrenlagen sollen die Behörden Radwegebenutzungspflichten verbindlich anordnen; außerdem gibt es klare Qualitätskriterien, die vor allem für die verpflichtend zu benutzenden Radwege gelten. Schon 1997  wurden diese Vorgaben Gesetz. Damals war Bundeskanzler noch Helmut Kohl. Er ist schon lange Geschichte - die Umsetzung dieses eigentlich fahrradfreundlichen Gesetz  wird jedoch noch eine Weile dauern.

Es müssen engagierte Bürger und ADFC-Gruppierungen vor Ort für die Umsetzung dieser Gesetze sorgen.

Beschweren Sie sich über eine Radwegebenutzungspflicht, wenn Sie sie ärgert! Verlangen Sie eine Änderung! Wie das geht beschreibt -  sehr ausführlich - der ADFC Bottrop. Etwas einfacher geht es mit diesem Musterschreiben,

Bitte teilen Sie uns mit, ob und welchen Erfolg Sie haben. Gerne unterstützen wir dann auch Ihre Bemühungen.

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